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Der Crash Test

Crash Test und Parken in Tiefgaragen

Dass die Autogasanlagen nicht gefährlicher sind als Benzintanks herkömmlicher Bauart, wurde anhand eines Films auf der IAA, indem tatsächlich das Fahrzeug mit Gastank nach einem Reifenbrand langsamer ausbrannte als das mit einem Dieseltank, vorgeführt. Diese Versuche wurden auf der Testanlage TNO- Kraftfahrinstitut durchgeführt.

Flüssiggasbetriebene Fahrzeuge dürfen auch in Tiefgaragen parken !

Seit Inkrafttreten der novellierten Garagenverordnung am 30.11.1993 ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, auch in Tiefgaragen zulässig.

Das Umweltschutzreferat weist deshalb darauf hin, dass die noch an vielen öffentlichen Tiefgaragen angebrachten Verbotsschilder nicht mehr den aktuellen Regelungen entsprechen. Um die Nutzung von umweltfreundlichen Fahrzeugen nicht unnötig zu erschweren, sollten diese Schilder entfernt werden.

Bundesland Abstellverbot autogasbetriebener Fahrzeuge in Garagen nach Garagen VO

Muster der ARGEBAU für alle Bundesländer

MGarVO vom 5.93: kein Abstellverbot

Baden-Würtemberg

GaVO vom 13.09.89: kein Abstellverbot

Bayern

GaVO vom 30.09.89: kein Abstellverbot

Berlin

GaVO vom 13.09.89: kein Abstellverbot

- § 24: Abstellverbot bei Kfz.-Antrieb mit Gasen schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, daß austuendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

- § 27: Prüfung durch den Sachverständigen

Brandenburg

BbGSTV vom 12.10.94:

- § 19.(5): Abstellverbot in unterirdischen Garagen (Hinweisschilder)

Bremen

BremGaVO vom 12.10.94:

- § 23: Abstellverbot bei Kfz.-Antrieb mit Gasen schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, daß austuendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

- § 27: Prüfung durch den Sachverständigen

Hamburg

GaVO vom 17.04.90: kein Abstellverbot

Hessen

GaVO vom 16.11.95: kein Abstellverbot

Mecklemburg-Vorpommern

GaVO vom 10.11.93: kein Abstellverbot

Niedersachsen

GaVO vom 04.09.89: kein Abstellverbot

Nordrhein-Westfalen

GaVO vom 02.11.90: kein Abstellverbot

Rheinland-Pfalz

GaVO vom 02.11.90: kein Abstellverbot

Saarland

GaVO vom 30.08.76: kein Abstellverbot

- § 24: Abstellverbot bei Kfz.-Antrieb mit Gasen schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, daß austuendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

- § 24: Prüfung durch den Sachverständigen

Sachsen

SächsGarVO vom 17.01.95: kein Abstellverbot

Sachsen-Anhalt

GarAnordnung: kein Abstellverbot

Schleswig-Holstein

GaVO vom 30.11.95: kein Abstellverbot

Thüringen

ThürGaVO vom 23.03.95: kein Abstellverbot





 

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